Das Testament

Voraussetzung für den letzten Wunsch eines jeden Menschen, ist ein Testament, welches schriftlich festgehalten wird. Jeder Mensch hat das Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens den Ort, die Form und den Ablauf seiner Beerdigung zu bestimmen.

Der formal korrekt verfasste letzte Wille ist bindend für die Angehörigen.

Die nächsten Angehörigen entscheiden über die Beerdigung, wenn kein Testament vorliegt. Priorität hat dabei der Wille des Ehegatten. Ist kein Ehepartner hinterblieben, gilt der Wille der Kinder oder deren Ehegatten. Es folgen die weiteren Verwandten in der Reihe ihres Verwandtschaftsgrades.

Gesetzliche Erbfolge

In Deutschland regelt die gesetzliche Erbfolge, das in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt , wie es im Normalfall getätigt wird, erhält der überlebende Ehepartner die Häfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten in Barauszahlgung nachkommen.

 

  1. Erbenerster Ordnung sind: Kinder, Enkel, Urenkel
  2. Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  3. Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine

weitere WICHTIGE Regelungen

  • Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt
  • ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung , schließt alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus
  • Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über
  • Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war
  • Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände
  • Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel
  • Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung
  • Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel
  • weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben oder wenn Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, dann erbt der Staat